Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 5g

§ 5g – Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör

(1) Eine Zulassung nach § 5f Absatz 1 ist nicht erforderlich für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die durchgeführt werden, normal normal als Muster oder Proben vom Antragsteller in der für Muster oder Proben erforderlichen Menge eingeführt oder verbracht werden, normal normal nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, wenn a) sie zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet werden, normal normal b) für die aus ihnen hergestellten Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 5 Nummer 1 zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt sind oder normal normal c) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht unterliegen. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (2) § 5f Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht werden und an eine militärische oder eine polizeiliche Dienststelle oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Stoffe und Gegenstände den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern betreffen, normal normal sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und der zuständigen Bundesbehörde zur Prüfung oder Erprobung überlassen werden, normal normal sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, sofern sie oder es zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Erprobung a) von dem Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an den Betreiber einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder ihm überlassen werden, normal normal b) eingeführt oder verbracht und an den Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder ihm überlassen werden, normal normal normal alpha normal normal sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das der Versender ausgeführt hat und die oder das er unverändert in der versandmäßigen Verpackung zurückbekommt; diese Voraussetzungen sind nachzuweisen, normal normal Teile von a) Ladegeräten, sofern diese keinen unmittelbaren Einfluss auf das Fördern von und Laden mit Sprengstoff haben, normal normal b) Mischladegeräten, sofern diese keinen unmittelbaren Einfluss auf das Austragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen der Ausgangsstoffe sowie auf das Fördern und Laden des Sprengstoffes haben. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (3) Der Nachweis dafür, dass sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör den technischen Lieferbedingungen nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen. Der Nachweis dafür, dass die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu erbringen. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt der Nachweis als erbracht durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder normal normal durch die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle. normal normal normal arabic Der Überlasser sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. (4) Zum Nachweis, dass die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, kann die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten Unternehmens anerkennen, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder polizeiliche Auftraggeber tätig ist. (5) Sofern der Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern gewährleistet ist, kann die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom Erfordernis der Zulassung absehen in den Fällen des § 5f Absatz 1 auf Antrag des Herstellers oder des Einführers, normal normal in den Fällen des § 5f Absatz 2 zur Erprobung oder zu der zeitlich und örtlich begrenzten Verwendung des Sprengzubehörs. normal normal normal arabic (6) Die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3, kann im Einzelfall Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör stellen, die über die Anforderungen des § 5f Absatz 3 hinausgehen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Eine Zulassung ist nicht nötig für explosionsgefährliche Stoffe, die als Muster oder Proben eingeführt werden, wenn sie nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind.
  • Bestimmte Bedingungen müssen erfüllt sein, wie die Weiterverarbeitung zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für exportierte Endprodukte.
  • Für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellte Stoffe sind von den Zulassungsanforderungen ausgenommen, wenn sie den technischen Lieferbedingungen entsprechen.
  • Nachweise über die Einhaltung der technischen Bedingungen müssen durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden erbracht werden.
  • Die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen von der Zulassungspflicht absehen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit gewährleistet ist.